VTR Licht &Ton Eventtechnik Alexander RothRingelholzweg 699102 KlettbachTelefon :0172 373 1464E-Mail alexander@roth-cad.deVtr-crew.de AGB: VTR Licht & Ton Eventtechnik ist ein Full - Service Unternehmen, wir Vermieten Licht und Tontechnikmit Personal und ohne Personal .Wir Projektieren und erstellen Veranstaltungskonzepte vom Bestuhlungsplan bis zur Durchführung. §1VTR stellt sicher das Termingerecht im Sinne des Kunden gehandelt wird.Wir garantieren die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die Einhaltung derBGV der VDE und aller weiteren gesetzlichen Vorschriften . §2Wir stellen sicher, dass im Schadenfall alle unsere Mitarbeiter versichert sind.Für den Krankheitsfall von Personal oder Künstlern sorgen wir für Ersatz. §2/1VTR ist berechtigt Teilaufträge an Subunternehmen abzutreten, und berechtigt Technik dazu zu mieten.VTR übernimmt keine Haftung für Subunternehmen nur für Gesamtprojekte. §3Die Firma Veranstaltungstechnik Roth haftet für das zeitnahe Arbeiten, die EinhaltungVon Zeitplänen (Shows ,sowie Bauabläufe ) zu 100% der Schadenssumme . §3/1VTR übernimmt keine Haftung für die Planungsfehler von Vertragspartnern und Auftraggebern ! §4Haftungsausschluss für VTR tritt auch bei höhere Gewalt ein auf Transportwegen, und der Ausfallherbeigeführt durch Naturgewalten. §5Die Haftung für den sachgemäßen Aufbau bei Gesamtprojekten wird von uns übernommen.Eine Haftung wird ausgeschlossen wenn Material von dritten (Besuchern, Künstlern, Fremdpersonal)beschädigt oder zerstört wird.  Überlassung von Mietgenständen§6Der Kunde haftet bei Diebstahl am Veranstaltungsort wenn Räume unverschlossenOhne Aufsicht sind. §7Der Kunde hat die ihm anvertrauten Gegenstände nur für ihren vorgesehenen Einsatzzweckzu nutzen, Zweckentfremdung und daraus entstehende Folgen gehen zu Lasten des Kunden,Der Kunde haftet zu 100% der Schadensumme bei Beschädigung durch Transport, SorglosemUmgang sowie Beschädigung durch am Programm beteiligte Personen. §8Leuchtmittel und Verbrauchsmaterialien sind vom Kunden zu ersetzen. §9 Gegebenheiten am Veranstaltungsort / SpielstätteTechnische Einrichtungen am Spielort der VA müssen der Statik der eingebrachten ortsveränderlichenTechnik entsprechend ausgelegt und dimensioniert sein, dieses ergibt sich aus dem Angebot und den Projektierungen bzw. deren Unterlagen, es gilt in jedem Fall die BGV C1.  §10Fluchtwege, Feuerlöscheinrichtungen und Brandmeldeanlagen liegen in der Verantwortung des Veranstalters und unterliegen der für das jeweilige Bundesland geltenden Versammlungsstätten Verordnung bzw. Bauordnung.§11Anfahrts- und Transportwege sollten in der Regel Ebenerdig sein, Treppenhäuser und abschüssigesGelände sind vorher mit zu Teilen, die Anfahrt für einen 7,5t LKW sollte gewährleistet sein.Unwegsames Gelände sowie nicht gepflasterte Wege sind auch mit zuteilen. §12Bei Stromschäden haftet der Kunde, gegebenen Falls Hausverwaltung oder Energieversorger,Ansprechpartner für uns ist der Kunde. §13Bei Nichtbeachtung von elektrischen Anforderungen und den daraus entstehenden FolgenAnlagen nur teilweise oder gar nicht betreiben zu können haftet der Kunde / Vertragspartner.  §14Die Firma VTR haftet für die Einhaltung von Sicherheits- und Lärmschutz Gesetzen.Haftung tritt gegebenenfalls auch für Gebäudeschäden durch Transportund Aufbauarbeiten ein.§15Urheberrecht , Vervielfältigung Aufführungsrechte Die Firma VTR übernimmt keine Verantwortung über Medien die vom Vertragspartner über die Technik von VTR Abgespielt und oder über Leinwände, Bildschirme und Beschallungssystem einerÖffentlichkeit dargeboten werden, VTR übernimmt nicht Haftung für Tonträger die unrechtmäßigVon Vertragspartnern als Programmteil/ Teil einer Darbietung zur Aufführung gebracht werden.Alle Ansprüche gegenüber Vertragspartnern seitens der Rechteinhaber sind nicht im Verantwortungsbereich der Firma VTR.Alle Aufzeichnungen durch VTR werden rein zur Dokumentation gegenüber dem Vertragspartner erstellt und sind weder zur Aufführung noch zur Kommerziellen Verwertung gedacht.Eine Ausnahme besteht wenn VTR beauftragt wird dann ist der Vertragspartner berechtigt MittschnitteZu verwerten, die Besitzrechte der Master Records bleiben bei VTR. §16Erfolgsgarantie VTR kann für ein Werk nur die Leistungen garantieren die von technischer Seite durch VTR zu verantworten sind. §16/1Künstlerische Leistungen, deren gelingen und der Erfolg durch deren Einflüsse ist schwer vorhersagbar und dem persönlichen Geschmack des Publikums unterliegend.VTR übernimmt für DJ/Künstlerleistungen aus diesen Gründen keine Gewähr. §17Zahlungsbedingungen :Die Firma Veranstaltungstechnik Roth VTR Crew stellt die Rechnung sofort nach der Veranstaltung.Firmen und Körperschaften bezahlen ihre Rechnung in der Regel durch Überweisung. §17/1Das einräumen von Zahlungsfristen wird im deutschen Recht nicht eindeutig geregelt, wir behalten uns bei Neukunden eine Einschränkung dieses Rechtes und die Sofortzahlung vor.Bei Kunden die wiederholt in Zahlungsverzug geraten verfahren wir in gleicher Weise.Bei der Überschreitung des Zahlungszeitpunktes erheben wir eine Mahngebühr die dem zu dieser Zeitgeltenden Dispozinses entspricht.§18Bei einem Rechnungsbetrag über 1000,- EUR wird eine Anzahlung in einer Höhe von 30% fällig.  §19Zahlungsziel ist spätestens nach 10 Werktagen oder 2 Wochen wenn nicht wie im § 15/1 Vertragsabhängig anders entschieden wird. §20Die Anzeige von Mängeln hat vor, Beziehungsweise während der Veranstaltungan zu erfolgen, da nach Abbau Fehler nicht nachvollziehbar sind. §21Für die Richtigkeit der Anmeldung bei Gema ,Ordnungsamt oder anderermaßgeblicher Behörden sorgt der Kunde, bei nichteinhalten trägt er auch dieFolgekosten . Ausnahme:Anmeldung von Laser-oder Pyroshows geschieht durch VTR da wir uns mitGesetzen und Vorschiften Vertraut gemacht haben und deren Einhaltung durchsetzen.  §22Vertragsabschlüsse:Sind schriftlich zu machen, die Absichtserklärung und das eindeutigeHandeln können einen Vertrag laut BGB darstellen ( in der Regel bei kleinst-Veranstaltungenim privaten Bereich und oder im HGB unter Kaufleuten )Das reservieren von Produktionstagen und Produktionsmitteln ist bis zu einem schriftlichen Vertragfreibleibend wobei das eindeutige Handeln einem mündlichem Vertrag darstellt (mehrfache Telefon Gespräche und oder E-Mailabsprachen )bei denen alle Randbedingungen wie die Vergütung klar geregelt sein müssen .  §20Kündigungsklausel für den Kunden: Kündigung von Verträgen: ohne Nennung von Gründen 6 Wochen vor Veranstaltung ohne kosten möglich mit Nennung berechtigter Gründe bis 4 Wochen vor Veranstaltung mit einer Gebühr von 20 % derRechnungssumme  mit Nennung berechtigter Gründe bis 2 Wochen vor Veranstaltung mit Gebühr von 40 % derRechnungssumme     Folgende Paragraphen sind Auszüge aus dem BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch stehtIn jedem Fall und im Zweifel über jeder AGB im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland das Bedeutet das auch in Fällen von mündlichen Verträgen mit eindeutigerHandlung eine AGB zwar wünschenswert zum Vertragsabschluss aber in der mündlichenForm nicht zwingend ist. § 611 BGBVertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.§ 615 BGBVergütung bei Annahmeverzug und bei BetriebsrisikoKommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.   Das bedeutet für unsere Vertragspartner:Das wir (VTR) eine Leistung anbieten, wenn der Veranstalter sie verweigert, ist er im Annahmeverzug. Rechtliche Folge: Er muss die Gage zahlen, sofern der Auftragnehmer ( VTR ) sich um einen anderen Gig bemüht hat (oder jedenfalls keinen solchen ablehnt!) und Keinen oder einen schlechter Bezahlten bekommt. Die ersparten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten ) muss sich der Dienstleister aber anrechnen lassen.  mit Nennung berechtigter Gründe bis 1 Woche vor Veranstaltung mit Gebühr von 60 % derRechnungssumme innerhalb von 4 Tagen vor der Veranstaltung80 % der Rechnungssumme Absage der Veranstaltung 1 Tag vor der Veranstaltung oder am Veranstaltungstag selber 100 % der Rechnungssumme als Schadenersatz . Ausgenommen sind Krankheit und höhere Gewalt( Witterung, Unfall usw. ) die bei Künstlern durch entsprechende Versicherungen gedeckt sind, wir kümmern uns im Fall von DJ Ausfall um Ersatz über unsere DJ Agentur. §21Kündigung durch VTR Geschieht in der Regel nur wenn vor Ort Gegebenheiten grob vom Vertrag abweichen.Gefahr für Personal und Zuschauer besteht die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ersichtlichwar. Außerordentliche Kündigung ist durch VTR nur bei Konkurs des Unternehmens möglich. Gerichtsstand ist der Sitz der Firma VTR Veranstaltungstechnik RothUmsatzsteuernummer 162/263/126 53 Alexander RothFachkraft für VeranstaltungstechnikMail : alexander@roth-cad.de